wie folgt gewürdigt (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1780 f.): Die Sachbeweise geben keine schlüssigen Hinweise auf die umstrittene Frage, wer auf der Strecke von Thun nach Bern und im Wylerfeldquartier den X.________ (Automodell) gelenkt hat. Das gilt auch für die am Lenkrad, am Schaltstock und an der Handbremse des fraglichen Fahrzeugs gesicherten DNA- Spuren des Beschuldigten. Sie lassen sich grundsätzlich mit seiner erwiesenen Fahrt am 22. März 2019 nach Burgdorf erklären. Für das Ausmass der Alkoholisierung des Beschuldigten wird auf die Untersuchungsberichte verwiesen.