27 pag. 494), lassen es als höchst unwahrscheinlich erscheinen, dass solche (Gegen- )Drohungen durch den Straf- und Zivilkläger einerseits ausgesprochen wurden, andererseits aber auch vom Beschuldigten tatenlos zugelassen worden wären. Im Übrigen hegt die Kammer keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers werden durch die am Domizil des Beschuldigten sichergestellten Gegenstände gestützt.