Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz mit einer Ausnahme an: Die von der Vorinstanz als «allenfalls etwas hilflos anmutende Ankündigung» bezeichnete Gegendrohung des Straf- und Zivilklägers passt nicht ins Bild, welches sich die Kammer vom Straf- und Zivilkläger gemacht hat und welches sich aus den Akten ergibt. Der Beschuldigte hat die Drohungen weitgehend verharmlost, indem er dem Straf- und Zivilkläger dasselbe Verhalten angelastet hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese pauschalen Gegenangriffe reine Schutzbehauptungen darstellen und nicht der Wahrheit entsprechen.