Der Beschuldigte konnte mit seiner Verteidigungsstrategie, den Versuchen, erhobenen Vorwürfe zu bagatellisieren und im Gegenzug den Privatkläger anzugreifen, nicht überzeugen. J.________ wollte offensichtlich keine Aussagen machen, die den Beschuldigten belasten könnten und äusserte sich vage und zurückhaltend. Auch ihre Erklärungen sind nicht geeignet, die Aussagen des Privatklägers in Zweifel zu ziehen. Das Gericht erachtet den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers als erstellt.