Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger auch Drohungen gegenüber J.________ beschrieben hat, sie ebenfalls als Zeugin für Drohungen ihm gegenüber bezeichnet hat. Er konnte davon ausgehen, dass sich J.________ als gute Bekannte des Beschuldigten diesen nicht unbedingt belasten würde. Bei einer erfundenen Geschichte hätte der Privatkläger kaum J.________ in seine Schilderungen miteinbezogen. Das Gericht erachtet die Aussagen des Privatklägers und die von ihm beschriebenen massiven Ängste als absolut glaubhaft.