Besonders anschaulich auch die von ihm beschriebene Szene, als der Beschuldigte unmittelbar damit gedroht habe, die Paintballwaffe gegen ihn abzufeuern, worauf der Privatkläger sich in Erwartung des Schusses abgedreht habe um wenigstens das Gesicht zu schützen. Es finden sich weitere lebendige und detaillierte Schilderungen in den umfangreichen Protokollen, welche seine Aussagen als glaubhaft und erlebnisbasiert erscheinen lassen. Bei der Wiedergabe seiner Erlebnisse wurde der Privatkläger anlässlich der Befragung auch von Gefühlen übermannt. Diese Emotionen waren nicht inszeniert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger auch Drohungen gegenüber J.________