Zu würdigen sind in der Hauptsache die subjektiven Beweismittel. Die Schilderungen des Privatklägers weisen auch zu diesem Sachverhalt zahlreiche Realitätskriterien auf. Er beschrieb einerseits verbal geäusserte Drohungen des Beschuldigten, Sätzen und Ausdrücke mit verstörendem Inhalt, gerade in Bezug auf Drohungen gegenüber der Mutter, dem Vater und der Schwester, die so nicht erfunden werden. Der Privatkläger gab auch detailliert Auskunft zu Drohszenarien mit Waffen. Er verknüpfte diese Szenen mit speziellen Ereignissen.