10. Drohung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift Für die Zusammenfassung der Beweismittel wird wiederum auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1768 ff.). Die Beweiswürdigung nahm die Vorinstanz wie folgt vor (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1773 f.): Als Sachbeweis liegt die fotografisch dokumentierte Beschädigung der Hose des Privatklägers vor. Die Aufnahme ist als objektives Beweismittel nicht sehr aussagekräftig. Die Beschädigung kann grundsätzlich auch eine andere Ursache haben. Zu würdigen sind in der Hauptsache die subjektiven Beweismittel.