315 Z. 83 f.). Fakt ist, dass die angeklagte Einflussnahme durch den Beschuldigten im Vorfeld des Spitalbesuchs stattgefunden hat und der Straf- und Zivilkläger aus Angst tatsächlich zunächst bestätigt hat, es sei ein Unfall passiert. Weshalb der Straf- und Zivilkläger nach einer solchen (strafbaren) Körperverletzung noch zusätzlich eine Nötigung hinzudichten sollte, ist wiederum nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist erstellt.