Im Übrigen ist erstellt, dass der Beschuldigte im Spital zunächst selber angegeben hat, es sei ein Unfall passiert. Damit hat er dem Straf- und Zivilkläger von vornherein die von ihm geltend gemachte Wahl genommen, wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Im Ergebnis ist auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers abzustellen. Daran ändert auch der von der Verteidigung geltend gemachte zeitliche Widerspruch der angeblichen Äusserung nichts. Es ist zwar zutreffend, dass der Straf- und Zivilkläger teilweise angegeben hat, ihm sei vor dem Spital erst gesagt worden, er müsse ein Unfallgeschehen schildern (pag. 315 Z. 83 f.).