Dies steht nicht zuletzt in krassem Widerspruch zur bereits thematisierten Dynamik und dem Machtgefälle in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger. Aus der Tatsache, dass J.________ Ähnliches geschildert hat, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal aktenkundig ist, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall mit J.________ über das weitere Vorgehen abgesprochen hat (pag. 364 Z. 46 f.; pag. 375 Z. 351 f.). Im Übrigen ist erstellt, dass der Beschuldigte im Spital zunächst selber angegeben hat, es sei ein Unfall passiert.