Es ist von vornherein lebensfremd, dass der Straf- und Zivilkläger, nachdem er vom Beschuldigten verprügelt wurde, selber vorgeschlagen hätte, er könnte den Übergriff als Unfall verschleiern. Ebenfalls unglaubhaft und mit dem eingangs beschriebenen und aktenkundigen Charakter des Beschuldigten kaum zu vereinbaren ist, dass er in einer für ihn äusserst delikaten Angelegenheit dem Straf- und Zivilkläger bezüglich weiteres Vorgehen freie Hand gelassen hätte. Dies steht nicht zuletzt in krassem Widerspruch zur bereits thematisierten Dynamik und dem Machtgefälle in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger.