Z. 32 ff.). Am Empfang habe der Beschuldigte angegeben, der Straf- und Zivilkläger sei die Treppe runtergefallen, was der Straf- und Zivilkläger auf Frage des Spitalpersonals bestätigt habe, weil der Beschuldigte noch in seiner Nähe gewesen sei (pag. 1942 Z. 2 ff.). Der Beschuldigte gab hingegen oberinstanzlich zu Protokoll, er habe den Straf- und Zivilkläger mit J.________ und seinem Vater zusammen in der Wohnung verarztet. Als er das Blut gesehen habe, habe er Angst gehabt, dass etwas Schlimmes passiert sein könnte.