Der Straf- und Zivilkläger hat den Sachverhalt oberinstanzlich bestätigt. Er hat ausgeführt, dass sie auf dem Weg ins Spital eine Pause eingelegt hätten, wobei der Beschuldigte und J.________ besprochen hätten, ob sie ihn wirklich ins Spital fahren oder eben nicht, dass man sagen werde, der Straf- und Zivilkläger sei die Treppe runtergefallen und dass es nicht der Beschuldigte gewesen sei, ansonsten werde er, der Beschuldigte, das nicht machen – den Straf- und Zivilkläger ins Spital fahren – (pag. 1941 Z. 32 ff.).