Die Vorinstanz hat den Vorwurf der Nötigung gemeinsam mit der versuchten schweren Körperverletzung beurteilt, zumal sich die Nötigung im Nachgang des Übergriffs ereignet haben soll. Sie hat die Beweismittel ausführlich und korrekt zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1736 ff.). Wie die Vorinstanz stützt sich auch die Kammer auf die konstanten Aussagen des Straf- und Zivilklägers. Diese sind, wie bereits mehrfach ausgeführt, im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten und von J.________ glaubhaft. Der Straf- und Zivilkläger hat den Sachverhalt oberinstanzlich bestätigt.