24 9. Nötigung gemäss Ziff. 3.3 der Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft legte diesem Vorwurf den folgenden Sachverhalt zugrunde (pag. 1347): Nötigung, begangen «am 21.06.2019 in Bern, E.________(Adresse) z.N. C.________, indem der Beschuldigte dem Privatkläger, nachdem er ihn verprügelt hatte (vgl. Ziff. 1) sagte, dass er ihn nur ins Spital bringen werde, wenn er dort nicht erzähle, was tatsächlich passiert sei.