Die Falschaussagen des Straf- und Zivilklägers vor dem 21. Juni 2019 sind ferner aktenkundig und nachvollziehbar. Wie eingangs ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass der Vorfall vom 21. Juni 2019 den Wendepunkt für den Straf- und Zivilkläger sowie dessen Aussagen darstellte, und dass er vor diesem Datum aus Angst vor dem Beschuldigten und aufgrund des von diesem mittels Drohungen ausgeübten Drucks falsche Aussagen tätigte. Entsprechend hegt die Kammer keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat.