Drohungen gegen Familienangehörige gehören unbestrittenermassen zum Repertoire des Beschuldigten. Der aggressive und drohende Umgang mit dem Straf- und Zivilkläger ist bereits in anderen Situationen erstellt (vgl. die Ausführungen hiervor zu den Erpressungen oder der gesamte Vorfall betreffend Körperverletzung). Die Falschaussagen des Straf- und Zivilklägers vor dem 21. Juni 2019 sind ferner aktenkundig und nachvollziehbar.