2061 Z. 41 ff.). Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrags vor, die Ausdrucksweise sei unbestrittenermassen hart gewesen, der Beschuldigte habe dem Straf- und Zivilkläger aber keine ernstlichen Nachteile angedroht. Für die Kammer ist erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagten Drohungen ausgesprochen hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass solche Äusserungen u.a. Teil des mittlerweile rechtskräftigen Strafverfahrens BM 21 29840 waren (vgl. die edierten Akten PEN 22 559). Gemäss Strafbefehl vom 11. Februar 2022 sagte er gegenüber einem Polizisten: «Ich bringe dich um, wenn ich dich einmal draussen ohne Uniform sehe.