Für die Zusammenfassung der relevanten Beweismittel und die konkrete Beweiswürdigung wird vorab auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 1766 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, klar habe er ihm Hurensohn gesagt, der Straf- und Zivilkläger sei auch frech zu ihm gewesen. Er habe diesem sogar gesagt, er würde zu ihm nach Hause gehen und die Sache mit seinen Eltern klären. Er habe aber nicht gesagt, er würde seine Familie zusammenschlagen oder so einen «Schissdräck» (pag. 2061 Z. 41 ff.).