Es ist schliesslich kaum denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger wahrheitswidrig solche Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben hätte, nachdem er am eigenen Leib erfahren hatte, wozu dieser fähig ist. Die Kammer hegt keine Zweifel, dass sich die drei angeklagten Sachverhalte so zugetragen haben. Diese sind damit erstellt.