Dies wäre im Übrigen auch gar nicht nötig gewesen, wäre es doch ohnehin bereits aufgrund der Videoaufnahmen betreffend Körperverletzung zu einer Verurteilung gekommen. Weshalb er darüber hinaus noch grundlos drei Erpressungen anzeigen sollte, ist nicht logisch, zumal dem Straf- und Zivilkläger durchaus bewusst war, dass der Beschuldigte nicht über nennenswerte finanzielle Mittel verfügt. Es ist schliesslich kaum denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger wahrheitswidrig solche Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben hätte, nachdem er am eigenen Leib erfahren hatte, wozu dieser fähig ist.