Die Erklärungsversuche des Beschuldigten überzeugen nicht. Einerseits ist aktenkundig, dass man vor dem Vorfall vom 21. Juni 2019 gute Freunde gewesen ist, andererseits wäre es kaum denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger diesfalls solch ausgefallene, komplexe und detailreiche Geschichten erfinden würde. Dies wäre im Übrigen auch gar nicht nötig gewesen, wäre es doch ohnehin bereits aufgrund der Videoaufnahmen betreffend Körperverletzung zu einer Verurteilung gekommen.