2065 Z. 3). Es handelt sich dabei offensichtlich um eine Schutzbehauptung, die im Übrigen seiner früheren Aussage widerspricht, wonach ihm Herr W.________ explizit gesagt habe, dass er «auf jeden Fall keine Anzeige» erstatten werde (pag. 1575 Z. 34 f.). Es ist nach dem Gesagten wiederum auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers abzustellen. 7.6 Betreffend alle drei Sachverhalte ist ergänzend zu erwähnen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten fälschlich belasten sollte. Der Beschuldigte will den Grund im Hass des Straf- und Zivilklägers seit dem Vorfall vom 21. Juni 2019 sehen.