Zu prüfen ist, im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts, ob das Zwangselement im Sinne einer nötigenden Handlung beweismässig als gegeben angesehen werden kann. In der Anklageschrift wird eine «indirekte Androhung von Gewalt» umschrieben. Davon geht auch das Gericht aus. Dem Beschuldigten ist es gelungen, eine allgemeine Atmosphäre der Angst aufzubauen und die Widerstandskraft des Privatklägers bereits in einem frühen Zeitpunkt zu brechen. Er schaffte es, das Leben des Privatklägers in bitterer Weise zu beeinflussen und eine bedenkliche Abhängigkeit