1547, Z. 32 ff.). Er sei grosskotzig, sei «fast unmenschlich» und behaupte überall, dass andere Leute ihm Geld schulden würden. Er ist wenig wahrscheinlich, dass er auf der Basis solcher Feindseligkeiten dem Privatkläger eine grössere Geldsumme (angeblich CHF 3'000.00) ausgeliehen haben soll. Entsprechende Nachfragen konnte er denn auch nicht beantworten. Weiter gilt zu berücksichtigen, dass I.________ und der Beschuldigten vor der Verhandlung zusammen gesprochen haben und eine Einflussnahme durch den Beschuldigten auf der Hand liegen dürfte.