1575, Z. 38). Auch seine Erklärung, wonach der Privatkläger mit der Zahlung gleich auch eine Geldschuld gegenüber I.________ habe begleichen können, geht insofern nicht auf, als das Gericht beweismässig davon ausgeht, dass der Beschuldigte den Schaden zu verantworten hatte (vgl. unten zu Ziff. 5.2 AKS). Zudem hat der Privatkläger glaubhaft dargelegt, dass er dem I.________ kein Geld geschuldet habe. Die Aussagen von I.________ sind nicht geeignet, die Darstellung des Beschuldigten zu stützen. I.________ hat sich anlässlich der Hauptverhandlung ähnlich abfällig über den Privatkläger geäussert, wie der Beschuldigte (pag. 1547, Z. 32 ff.).