Auch seine Angaben, wonach er bei I.________ keine Schulden gehabt habe, sind plausibel. Seine Darstellung, wonach er nicht freiwillig, sondern auf Druck des Beschuldigten bezahlt habe, ist vor dem Hintergrund des bekannten Rahmengeschehens und des sich aus den Akten ergebenden Machtgefälles nachvollziehbar. Hinweise hierfür ergeben sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten. Er sprach zwar von Freiwilligkeit, erwähnte aber, dass der Privatkläger eine Übernahme der Zahlung zunächst verweigert habe, und es dann auch «lauter» geworden sei (pag. 1575, Z. 38).