Die Zahlung ist nicht umstritten. Zu klären ist einzig, ob der Beschuldigte freiwillig bezahlt hat oder unter dem Eindruck eines Zwangs. Für die Würdigung der Aussagen des Privatklägers ist grundsätzlich auf die bereits gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit weiteren Geldforderungen des Beschuldigten hinzuweisen. Seine Schilderungen sind auch in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und wirken authentisch. Er vertrat klar die Ansicht, dass er den Schaden, den er nicht verschuldet hat, nicht begleichen musste. Auch seine Angaben, wonach er bei I.________ keine Schulden gehabt habe, sind plausibel.