Zum Sachverhalt gemäss Ziff. 3.2. der Anklageschrift hat die Vorinstanz schliesslich ausgeführt was folgt (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1764 f.): Die eingereichten Bankauszüge sind im Beweisverfahren nicht von wesentlicher Relevanz. Sie belegen Barabhebungen am 5. April 2019 und am 24. April 2019, in der Summe ergeben sie einen Betrag von CHF 2'750.00 und nicht von CHF 1'900.00. Es ist auch nicht klar, ob die abgehobenen Geldsummen für die Bezahlung der Reparaturrechnung verwendet wurde. Das spielt allerdings im Beweisverfahren keine Rolle. Die Zahlung ist nicht umstritten.