21 ihn dieser zu einem tamilischen Juwelier in V.________ (Ort) geführt habe und wie der Kauf abgelaufen sei (pag. 1942 Z. 17 ff.). Der Straf- und Zivilkläger gab Gesprächsinhalte wieder und erzählte das Kerngeschehen zum Kauf wie auch zur anschliessenden Nachzahlung gleichbleibend. Die Kammer hegt keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie vom Straf- und Zivilkläger beschrieben und wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt zugetragen hat. 7.5 Zum Sachverhalt gemäss Ziff.