Sie sind insbesondere nicht geeignet, die im Kern gleichlautenden Schilderungen des Privatklägers in Zweifel zu ziehen. Das Gericht erachtet zusammenfassend den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Die Kammer schliesst sich auch diesen Ausführungen der Vorinstanz an. Oberinstanzlich hat der Straf- und Zivilkläger wiederum detailliert angegeben, wie und weshalb er den Beschuldigten für das Muttertagsgeschenk um Hilfe gebeten habe, wie