Der Privatkläger konnte nachvollziehbar darlegen, wie der Beschuldigte das Geld gefordert habe, verbunden mit der Drohung, andernfalls den Ring bei der Mutter zurückzuholen, wie er sich in der Not dazu entschlossen habe, den Geldbetrag abzuheben und die Zahlung zu leisten. Durch die Klärung anlässlich der Hauptverhandlung, dass der portugiesische Muttertag bereits am 5. Mai 2019 gefeiert wurde, ergab die Abhebung von CHF 2'500.00 am 8. Mai 2019, mithin unmittelbar nach der Übergabe des Geschenks, durchaus Sinn.