Der Privatkläger hat sich wiederholt und im Kerngeschehen gleichbleibend zum Kauf eines Fingerrings mit Vermittlung des Beschuldigten und zur geltend gemachten Nachzahlung geäussert, auch wenn er Zahlen und Preise ganz offenbar durcheinandergebracht hat. Der Privatkläger konnte nachvollziehbar darlegen, wie der Beschuldigte das Geld gefordert habe, verbunden mit der Drohung, andernfalls den Ring bei der Mutter zurückzuholen, wie er sich in der Not dazu entschlossen habe, den Geldbetrag abzuheben und die Zahlung zu leisten.