Der Ring dürfte in Übereinstimmung mit den Aussagen des Privatklägers im Zeitpunkt des Geldbezugs also bereits übergeben worden sein. Auch diese Chronologie dokumentiert die vom Privatkläger beschriebene Geldforderung nicht schlüssig, dient aber zur Untermauerung seiner Aussagen. Bei der Würdigung der subjektiven Beweismittel geht das Gericht von folgenden Überlegungen aus: