20 7.4 Bezüglich des Sachverhalts gemäss Ziff. 2.2. der Anklageschrift (Muttertagsgeschenk) hat die Vorinstanz Folgendes erwogen (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1760 f.): Bei den eingereichten Sachbeweisen handelt es sich um Eingaben des Privatklägers. Die Angaben zu Preisen und Kosten werden durch die eingereichte Kaufquittung nicht dokumentiert, weder hinsichtlich des von ihm genannten Kaufpreises, noch hinsichtlich des Kaufdatums. Der Vertreter des Privatklägers hat ausdrücklich auf entsprechende Divergenzen hingewiesen.