2064 Z. 22 ff.). Inwiefern dies für den konkreten Sachverhalt von Bedeutung sein sollte und er dadurch etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Der Straf- und Zivilkläger hat den Vorfall hingegen oberinstanzlich erneut gleichbleibend und glaubhaft geschildert (pag. 1940 Z. 35 ff.). Er hat die Anfänge beschrieben, als der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er wisse, wo sich I.________ herumtreibe und dass er ihn habe finden sollen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, I.________ schulde ihm Geld und habe ihn angeschrien, weil er ihn nicht habe finden können. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er verschwende seine Zeit und er müsse nun den Kopf für I.___