Die Kammer schliesst sich den korrekten Ausführungen der Vorinstanz an. Den eingereichten Kontoauszügen kann für sich kein grosser Beweiswert beigemessen werden. Sie lassen sich aber reibungslos in die Geschichte einfügen und dienen insoweit als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers. Der Beschuldigte konnte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme wiederum keine nachvollziehbare Erklärung liefern, welche die Vorwürfe entkräften würden. Er gab oberflächlich und konfus an, I.________ schulde dem Straf- und Zivilkläger Geld, aber der Straf- und Zivilkläger schulde auch I.________ Geld, das sei ein hin und her (pag. 2064 Z. 22 ff.).