Dies ergab sich vorab aus der Tatsache, dass I.________ auf Aufforderung des Beschuldigten der Vorladung des Gerichts keine Folge geleistet hat. Zu berücksichtigen ist zudem die Vorbesprechung der Einvernahme mit dem Beschuldigten. Auf die Aussagen von I.________ ist nur mit grösster Zurückhaltung abzustellen, dürften sie doch weitgehend mit dem Beschuldigten abgesprochen worden sein. Seine offensichtliche Abhängigkeit vom Beschuldigten wird auch für weitere im Verfahren zu behandelnde Anklagepunkte von Interesse sein (Ziff. 5.1.2, 5.2 und 5.3.1 AKS). Das Gericht erachtet zusammenfassend den Sachverhalt gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift als erstellt.