Das Gericht hat den Privatkläger im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung nicht als Person erlebt, die zu unberechenbaren Gewaltausbrüchen neigt. Es kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht geeignet sind, die Schilderungen des Privatklägers in Frage zu stellen oder zu widerlegen. Dasselbe gilt auch für die Aussagen von I.________, der erstmals anlässlich der Hauptverhandlung zu diesem Sachverhalt befragt wurde. Wie bereits bei J.________ wurde auch bei I.________ ein nicht geringer Einfluss des Beschuldigten erkennbar. Dies ergab sich vorab aus der Tatsache, dass I._____