19 dass es aus seiner Perspektive nicht viel zu sagen gäbe, wenn der Vorwurf effektiv nicht zutreffen würde. Allerdings äusserte er sich selbst in seinen knappen Stellungnahmen zum erhobenen Vorwurf widersprüchlich. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Mai 2020 führte er aus, dass der Privatkläger dem I.________ Geld gegeben habe und «jeweils noch CHF 100 darauf verlangt habe» (pag. 1004, Z. 33/34), laut seiner Erklärung anlässlich der Hauptverhandlung soll der Privatkläger dem I.________ Geld geschuldet haben.