Der Beschuldigte hat dieses Machtgefälle zu seinen Gunsten ausgenutzt. Bei Bedarf wurde der Privatkläger mit weitergehenden Drohungen, auch gegen Familienangehörige, und auch mit körperlichen Übergriffen, gefügig gemacht. Die Aussagen des Privatklägers werden als nachvollziehbar und absolut glaubhaft eingestuft. Die nach der Vertragsunterzeichnung getätigten ratenweisen Bargeldübergaben sind durch den eingereichten Kontoauszug nicht eindeutig nachgewiesen. Dieser ist aber geeignet, die Aussagen des Privatklägers zu plausibilisieren. Demgegenüber konnte der Beschuldigte mit seinen Aussagen nicht überzeugen.