Das Gericht hat den Privatkläger als unsichere, scheue Person mit wenig Selbstvertrauen wahrgenommen. Nach einer anfänglichen Bewunderung geriet er rasch in eine Form der Hörigkeit. Diese Charakterzüge kamen dem extrovertierten und überaus selbstbewussten Beschuldigten gelegen. Es gelang ihm, den Privatkläger zu vereinnahmen und zu dominieren. In dieser folgenreichen Konstellation erscheint das Verhalten des Privatklägers, der sich innerhalb kurzer Zeit vom Beschuldigten beeindrucken, beeinflussen und dann auch ausnutzen liess, als nachvollziehbar. Der Beschuldigte hat dieses Machtgefälle zu seinen Gunsten ausgenutzt.