Er hätte voraussehen können, dass I.________ sich eher hinter den Beschuldigten stellen würde. Auch der Umstand, dass der Privatkläger bereits verhältnismässig rasch nach dem Kennenlernen den Forderungen des Beschuldigten nachgegeben hat, wurde nachvollziehbar dargelegt und ergibt sich aus der im Verfahren erkennbaren Abhängigkeit des Privatklägers vom Beschuldigten. Dass es dem Beschuldigten möglich war, den Privatkläger nach Belieben einzuschüchtern, hängt offensichtlich mit den gegensätzlichen Charakteren zusammen. Das Gericht hat den Privatkläger als unsichere, scheue Person mit wenig Selbstvertrauen wahrgenommen.