Der Kontoauszug ist als objektives Beweismittel deshalb nicht besonders aussagekräftig. Er kann aber grundsätzlich zur Ergänzung der Aussagen des Privatklägers im Rahmen der subjektiven Beweismittel herangezogen werden. Der Privatkläger wurde mehrmals und einlässlich zu diesem Vorwurf einvernommen. Den Kernablauf schilderte er konstant gleich, zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland. Auch ergänzende Fragen konnte er problemlos beantworten.