Der Privatkläger hat Kontoauszüge eingereicht, um den jeweiligen Geldbezug zu Handen des Beschuldigten zu belegen. Die bezogenen Geldbeträge stimmen nicht exakt mit den einzelnen Ratenzahlungen überein, da nur ein Teil der Abhebungen an den Beschuldigten gegangen sein soll. Der Privatkläger hat die einzelnen Geldbezüge gemäss Kontoauszug selber markiert und in einer handschriftlichen Notiz vermerkt, welcher anteilsmässige Betrag an den Beschuldigten geflossen sein soll. Der Kontoauszug ist als objektives Beweismittel deshalb nicht besonders aussagekräftig.