7. Erpressungen gemäss Ziff. 2.1., 2.2. und 3.2. der Anklageschrift 7.1 Die drei angeklagten Sachverhalte werden nachfolgend, zumal es sich stets um denselben «modus operandi» handelte, gemeinsam abgehandelt. Bezüglich Ziff. 3.2. der Anklageschrift hat die Vorinstanz einen Würdigungsvorbehalt angebracht und den Sachverhalt, entgegen der Anklageschrift, ebenfalls unter den Tatbestand der Erpressung subsumiert (pag. 1540). 7.2 Für die Zusammenfassung der Beweismittel wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (für Ziff. 2.1. der Anklageschrift vgl. S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.