17 Zivilkläger äusserte er sich sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ungefragt) ähnlich abschätzig wie der Beschuldigte (pag. 1547, Z. 32 ff., dieser sei grosskotzig und könne «fast unmenschlich» werden). Auch diese Beschreibung des Straf- und Zivilklägers widerspricht diametral dem Eindruck der Kammer. Die Aussagen von J.________ und I.________ können vor diesem Hintergrund nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden.