Die auf diesen Aufnahmen ersichtliche Mimik und Gestik der beiden Parteien sind bezeichnend. Das Machtgefälle sowie die Dominanz des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Zivilkläger sind evident. Die teilweise nachweislich falschen Aussagen des Beschuldigten sind aktenkundig. Sie widersprechen mitunter objektiven Beweismitteln. Beispielhaft zu nennen ist der Vorfall vom 21. Juni 2019, welchen er sogar im Wissen um die Videoaufnahmen wahrheitswidrig schilderte (pag. 400 Z. 116 ff.). Der Beschuldigte bestreitet schliesslich selber nicht, teilweise falsche Aussagen gemacht zu haben. Auf Vorhalt seiner eigenen Aussage, wonach I._____