1940 Z. 27 ff.). Dass der Verteidigung nicht gefolgt werden kann, wenn sie von gegenseitigen Provokationen spricht und die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger als «nicht so schlimm» bezeichnet, zeigt sich auch auf den Videoaufnahmen aus dem Tankstellenshop (pag. 494) sowie denjenigen zum Vorfall vom 21. Juni 2019 (pag. 445), aber auch auf denjenigen nach der Autofahrt Thun-Bern, als der Beschuldigte dem vor ihm flüchtenden Straf- und Zivilkläger mit einem Stock hinterherrannte (pag. 494). Die auf diesen Aufnahmen ersichtliche Mimik und Gestik der beiden Parteien sind bezeichnend.